Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was das Recht am eigenen Bild genau bedeutet und was Sie beim Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos beachten müssen.
Inhalt dieser SeiteWas ist das Recht am eigenen Bild?
Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein spezielles Persönlichkeitsrecht des Menschen. Neben dem Grundgesetz ist sein Grundsatz auch im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verankert. Dieses besondere Recht sichert jedem Menschen zu, dass Bilder, auf denen er abgebildet ist, nicht ohne seine Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Ausgangspunkt ist das Bildnis
Das Bildnis bildet die Grundlage für das Recht am eigenen Bild. Ein Bildnis ist dabei eine erkennbare Darstellung einer Person. Während die Qualität der Darstellung nicht besonders relevant ist, fällt die eindeutige Erkennbarkeit der abgelichteten Person mehr ins Gewicht. So kann es sich bei Bildnissen nicht nur um Fotos handeln, sondern auch Gemälde oder Videoaufzeichnungen fallen unter diesen Begriff.
Grundsätze für das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen nicht ohne entsprechende Einwilligung veröffentlicht werden. Gemäß § 22 KunstUrhG gilt die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür entlohnt wurde. Das Recht am eigenen Bild gilt dabei auch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod des Abgebildeten. In diesem Zeitraum muss eine Einwilligung zur Veröffentlichung von den Angehörigen des Verstorbenen eingeholt werden.
Welche Einwilligungen sind möglich?
Das Recht am eigenen Bild schreibt vor, dass sich Fotografen jeglichen Rangs um eine Einwilligung über Art und Umfang der Bildverwendung bemühen müssen. Dies gilt sowohl für Straßenfotos als auch für Aktfotos. Eine umfassende und schriftliche Form ist ein sogenannter Model Release oder Modelvertrag. Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Bildverwertung auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Bestätigung lässt sich jedoch weitaus besser beweisen.
Fotograf ist zur Rechtmäßigkeit verpflichtet
Der Rechtssprechung zufolge ist es die Pflicht des Fotografen, sich zu vergewissern, dass die abgebildete Person mit dem Abbild einverstanden ist. Der Abgebildete ist dabei nicht verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, sich über den Umfang der erteilten Einwilligung Gedanken zu machen. Hier können sich unter anderem die folgenden Fragen stellen:
- Darf das Bild nur auf einer bestimmten Website oder flächendeckend im Internet verwendet werden?
- Wurden vom Model Einschränkungen oder zusätzliche Vergütungsvorbehalte erteilt?
Bei Minderjährigen Zustimmung der Eltern nötig
Bei Aufnahmen von Minderjährigen ist der Fotograf verpflichtet, die Zustimmung der Eltern einzuholen. Hierbei trägt der Fotograf ebenfalls das Risiko, sollte ihm vom Model ein falsches Alter angegeben werden.
Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, die von der Einwilligungspflicht befreit sind. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG festgeschrieben. Im Folgenden lesen Sie, wann Bildnisse auch ohne vorherige Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Bildnisse der Zeitgeschichte
Zu Bildern der Zeitgeschichte zählen das gesamte politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben sowie der Gegenstand der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Personen der Zeitgeschichte sind zum Beispiel:
- Politiker
- Angehörige der Königs- oder Fürstenhäuser
- Manager
- Künstler
- Schauspieler
- Sänger
- Schriftsteller
- Sportler
Bildnisse mit Personen als Beiwerk
Diese Ausnahme tritt nur dann in Kraft, wenn das Hauptmotiv die Landschaft oder die allgemeine Umgebung ist. Ob es sich bei der betreffenden Person um Beiwerk handelt, lässt sich dabei mit einer einfachen Frage beantworten: „Kann die Person auch weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändert?“
Menschenansammlungen
Bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen muss damit gerechnet werden, dass man unter Umständen abgelichtet wird. Eben diese Momentaufnahmen müssen die abgelichteten Personen akzeptieren. Die Vorschrift umfasst dabei sämtliche Veranstaltungen wie zum Beispiel öffentliche Demonstrationen, Karnevalsumzüge, Sportveranstaltungen und Konzerte. Zu einer solchen Menschenansammlung zählen jedoch nicht die Fahrgäste in einer U-Bahn oder eine Gruppe sonnenbadender Menschen. Schließlich werden diese Aktivitäten nicht willentlich, sondern rein zufällig zusammen ausgeführt.
Das passiert bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Wird ein Bild ohne Zustimmung der abgelichteten Person veröffentlicht, kann diese die weitere Verwendung verbieten. Sie hat auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen den Veröffentlicher einzuleiten – im Idealfall mit Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung. Mit dem Zukommen einer Abmahnung fordert der rechtliche Beistand zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung entstandener Abmahn- und Anwaltskosten. Sofern die Veröffentlichung des Bildes eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Abgebildeten darstellt, kann unter Umständen auch ein Schmerzensgeld ausgehandelt werden. Ein solches gewähren Richter jedoch in der Regel nur bei schweren Rechtsverletzungen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein in einer Partnerbörse eingestelltes Bild plötzlich auf einer Internetseite mit pornografischem Inhalt landet.
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Anspruch auf Schadenersatz
Neben einer Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann der Geschädigte auch einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Die Höhe des Schadenersatzes und ob dieser überhaupt zusteht, hängt im hohen Maße von der Intensität der Rechtsverletzung ab. In dem Zusammenhang kann auch ein Geldentschädigungsanspruch erwirkt werden. In der Regel sind diese bei Rechtsverletzungen einfacher durchzusetzen als bei sonstigen Persönlichkeitsverletzungen.
Strafrechtliche Folgen
Darüber hinaus kann die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gemäß § 33 KunstUrhG kann dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen. Alternativ kann er auch mit einer Geldstrafe belangt werden, wenn die Bilder entgegen der §§ 22 und 23 KunstUrhG öffentlich gemacht werden. Entsprechend droht Fotografen nach § 201a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn sie unter anderem Fotos von Personen in geschützten Räumen und Wohnungen machen. Dies betrifft ebenso Bilder, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigen, genauso wie Bilder mit pornografischem Inhalt von Minderjährigen.
Fazit
Das Recht am eigenen Bild befindet sich in einem strikten Umfeld und sollte mit äußerster Sorgsamkeit behandelt und eingehalten werden. Schließlich kann eine Bildveröffentlichung ohne vorherige Zustimmung problematisch und teuer werden. Grundsätzlich kann jede Person selbst entscheiden, ob und welche Abbildungen veröffentlicht werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine zustimmungsfreie Nutzung von Personenfotos erlaubt. Dahingehend ist es immer besser, eine Einwilligung von der abgebildeten Person einzuholen.
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