Das Recht am eigenen Bild ist ein spezielles Persönlichkeitsrecht des Menschen. Neben dem Grundgesetz ist ihr Grundsatz auch im Kunsturhebergesetz (KUG) verankert. Dieses besondere Recht sichert jedem Menschen zu, dass Bilder auf denen er abgebildet ist, nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
Ausgangspunkt ist das Bildnis
Hierbei bildet das Bildnis die Grundlage für das Recht am eigenen Bild. Ein Bildnis ist eine erkennbare Darstellung einer Person. Während der Qualität der Darstellung wenig Relevanz zugesprochen wird, fällt die eindeutige Erkennbarkeit der abgelichteten Person umso mehr ins Gewicht. Somit handelt es sich bei Bildnissen nicht ausschließlich um Fotos, sondern auch Gemälde oder Videoaufzeichnungen fallen unter diesen Begriff.
Grundsätze für das Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich dürfen Bilder nicht ohne entsprechende Einwilligung einfach so in Umlauf gebracht werden. Gemäß § 22 KUG gilt die Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes erst dann als erteilt, wenn der Abgebildete ordnungsgemäß dafür entlohnt wurde. Dieses besondere Persönlichkeitsrecht ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Portraitierten geschützt. Im Anschluss an einen eingetretenen Todesfall müssen die jeweiligen Einwilligungen zur Verwendung von den Angehörigen eingeholt werden.
Fotograf ist zur Rechtmäßigkeit verpflichtet
Der Rechtssprechung zufolge liegt es in der Hand des Fotografen, sich zu vergewissern, dass die abgebildete Person mit dem Abbild einverstanden ist. Hierbei ist der Abgelichtete nicht dazu verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. In dem Zusammenhang ist es auch wichtig, sich über den Umfang der erteilten Einwilligung Gedanken zu machen, sodass folgende Fragestellungen vordergründig zu behandeln sind:
- Darf das Bild nur auf einer bestimmten Webseite oder flächendeckend im Internet verwendet werden?
- Wurden vom Model Einschränkungen oder zusätzliche Vergütungsvorbehalte erteilt?
Bei Minderjährigen Zustimmung der Eltern erbeten
Bei Aufnahmen von Minderjährigen ist der Fotograf zur Einholung der Zustimmung der Eltern verpflichtet. Hierbei trägt der Fotograf ebenfalls das Risiko (zur Risikolebensversicherung) eines falsch angegebenen Alters des Models.
Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Jedoch gibt es einige Ausnahmen, die vom Grundsatz der Einwilligungspflicht befreit bleiben. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG festgeschrieben. In dem Zusammenhang können Bildnisse auch ohne vorherige Einwilligung des Abgebildeten publiziert werden:
Bildnisse der Zeitgeschichte
Dabei handelt es sich in erster Linie um Bilder oder Fotos der Zeitgeschichte. Hierzu zählen das gesamte politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben sowie der Gegenstand der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Personen der Zeitgeschichte sind zum Beispiel Politiker, Angehörige der Königs- und Fürstenhäuser, Manager, Künstler, Schauspieler, Sänger, Schriftsteller und Sportler.
Menschenansammlungen
Bei Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen muss damit gerechnet werden, dass man unter Umständen abgelichtet wird. Eben diese Momentaufnahme müssen abgelichtete Personen akzeptieren. Die Vorschrift umfasst sämtliche Veranstaltungen wie zum Beispiel öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge, Sportveranstaltungen und Konzerte. Zu dieser Art der Menschenansammlungen gehören jedoch nicht die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe sonnenbadender Menschen. Schließlich werden diese Aktivitäten nicht willentlich, sondern rein zufällig zusammen ausgeführt.
Rechtsschutzversicherung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts
Wird ein Bild ohne Zustimmung der abgelichteten Person publiziert, kann er dessen weitere Verwendung verbieten. Dahingehend hat die abgebildete Person unter Einsatz ihrer Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen den Fotografen einzuleiten. Mit dem Zukommen einer Abmahnung bittet der rechtliche Beistand zunächst um Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung entstandener Abmahn- und Anwaltskosten. Sofern die Veröffentlichung des Bildes eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Abgebildeten darstellt, kann unter Umständen auch ein Schmerzensgeld ausgehandelt werden. Dieses gewähren die Richter in der Regel nur bei schweren Rechtsverletzungen. Das ist der Fall, wenn ein in einer Partnerbörse eingestelltes Bild plötzlich auf einer Internetseite mit pornografischem Inhalt landet.
Strafrechtliche Folgen einer Veröffentlichung ohne vorherige Zustimmung
Darüber hinaus kann die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gemäß § 33 KUG droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Alternativ könnte man ihn ebenso mit einer Geldstrafe belangen, wenn die Bilder entgegen der §§ 22 und 23 öffentlich gemacht werden. Entsprechend §201 a StGB droht Fotografen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn sie Fotos von Personen in geschützten Räumen und Wohnungen machen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt. Dies betrifft ebenso Bilder, die das Ansehen der abgebildeten Person zunehmend schädigen, genauso wie Bilder mit pornografischem Inhalt von Minderjährigen.
Fazit
Das Recht am eigenen Bild befindet sich in einem strikten Umfeld und sollte mit äußerster Sorgsamkeit behandelt und eingehalten werden. Schließlich kann eine Bildveröffentlichung ohne vorherige Zustimmung problematisch und teuer werden. Grundsätzlich kann jede Person selbst entscheiden, ob und welche Abbildungen veröffentlicht werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine zustimmungsfreie Nutzung von Personenfotos erlaubt. Dahingehend ist es immer besser eine Einwilligung von der abgebildeten Person einzuholen.